Stahnsdorf Scheidung Anwalt

Stahnsdorf: Scheidung geplant – Anwalt gesucht?

Stahnsdorf Scheidung: Wohnen Sie und ihre minderjährigen Kinder in 14532 Stahnsdorf oder den Ortsteilen Güterfelde, Schenkenhorst, Sputendorf?
Denken Sie über eine schnelle Scheidung nach?

Wussten Sie, dass Sie beim Familiengericht die Scheidung nur wirksam über einen Rechtsanwalt beantragen können? Anders formuliert: Eine Scheidung ohne mindestens einen Anwalt kann es aus gesetzlichen Gründen (§114 FamFG) nicht geben.

Voraussichtlich ist das Familiengericht am Amtsgericht Potsdam für Sie zuständig. In Potsdam finden Sie auch mein Büro.
Entscheidend für die örtliche Zuständigkeit ist in der Regel zunächst der Aufenhaltsort der minderjährigen Kinder!

Diese und andere Fragen können wir in einer Erstberatung zum Festpreis bei mir besprechen.

Scheidung beantragen

Nach den gesetzlichen Regeln (§114 FamFG) ist der Scheidungsantrag durch einen zugelassenen Rechtsanwalt beim zuständigen Familiengericht (Amtsgericht) einzureichen.

Scheidungsanwalt Stahnsdorf – Aufgaben:

Als Anwältin im Familienrecht prüfe ich für Sie alle Voraussetzungen für eine schnelle Scheidung. Ich reiche Ihren Scheidungsantrag bei dem für Sie örtlich zuständigen Familiengericht ein und betreue Sie umfassend bei bei Ihrer Scheidung und den damit verbundenen Angelegenheiten.

Zuständiges Familiengericht (Prüfschema Stahnsdorf Scheidung)

Im Scheidungsfalle richtet sich die örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts nach § 122 FamFG. Diese Regelungen lauten:

Ausschließlich zuständig ist in dieser absteigenden Rangfolge:

  1. das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit allen gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
  2. das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit einem Teil der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern bei dem anderen Ehegatten keine gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;
  3. das Gericht, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt gehabt haben, wenn einer der Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit im Bezirk dieses Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
  4. das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
  5. das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
  6. das Amtsgericht Schöneberg in Berlin.

Stahnsdorf Scheidung – Zusammenfassung:

Entscheidend für die örtliche Zuständigkeit Ihrer Ehescheidung ist daher in der Regel zunächst der Aufenthaltsort der minderjährigen Kinder! Leben keine minderjährigen Kinder bei einem Ehegatte, ist das Gericht zuständig, in dem beide Ehegatten zuletzt gewohnt haben, wenn in diesem Bezirk weiterhin wenigstens ein Ehegatte lebt.
Fehlt es auch an dieser Voraussetzung, ist der Ort des Antragsgegners maßgeblich. Für den Wohnsitz 14532 Stahnsdorf oder die Ortsteilen Güterfelde, Schenkenhorst, Sputendorf ist dann das Familiengericht in Potsdam für Ihre Scheidung zuständig. Bei Fragen rufen Sie mich bitte dazu an.


Kontakt zu Rechtsanwältin Heike-Maria Bretschneider

Schopenhauerstraße 19a (Villa Persius),  14467 Potsdam
E-mail: bretschneider-familienrecht-potsdam@web.de
Tel: 0331- 740 000 77

Faire Trennung oder schnelle Scheidung – typische Fragestellungen – Erstberatung zum Festpreis durch Familienanwältin

Ich biete Ihnen eine Erstberatung zum Festpreis, in der wir alle rechtlich und wirtschaftlich relevanten Fragen rund um die Trennung konzentriert besprechen.
Rufen Sie mich an. Tel 0331-740 000 77.

Die Trennung vom Ex-Partner – das Getrenntleben von Ehegatten und Lebenspartnern als Scheidungsvoraussetzung – Nachweis der Zerrüttung der Ehe oder Lebenspartnerschaft- das Trennungsjahr bei einvernehmlicher Stahnsdorf Scheidung – die dreijährige Trennungsphase – Härtefallscheidung – was ist im Trennungsfall zu beachten – Trennung mit Kind – Kindesunterhalt bei Trennung – Kindesunterhalt wird nicht bezahlt – Trennungsunterhalt – Trennungsstress mit dem Ex – Zerrüttung – Trennung in der gemeinsamen Wohnung

 

Scheidung Stahnsdorf

Scheidung mit Wohnsitz Stahnsdorf

Scheidung Stahnsdorf: Wohnen Sie und ihre minderjährigen Kinder in 14532 Stahnsdorf oder den Ortsteilen Güterfelde, Schenkenhorst, Sputendorf?
Denken Sie über eine schnelle Scheidung nach?

Wussten Sie, dass Sie beim Familiengericht die Scheidung nur wirksam über einen Rechtsanwalt beantragen können?

Voraussichtlich ist das Familiengericht am Amtsgericht Potsdam für Sie zuständig. In der Nähe des Amtsgerichtes finden Sie auch mein Büro.

Entscheidend für die örtliche Zuständigkeit ist in der Regel zunächst der Aufenhaltsort der minderjährigen Kinder! Ansonsten gilt:

Scheidung in Stahnsdorf beantragen

Nach den gesetzlichen Regeln (§114 FamFG) ist der Scheidungsantrag durch einen zugelassenen Rechtsanwalt beim zuständigen Familiengericht (Amtsgericht) einzureichen. Anders formuliert: Eine Scheidung ohne mindestens einen Anwalt kann es aus gesetzlichen Gründen (§114 FamFG) nicht geben.

Meine Aufgaben

Als Anwältin im Familienrecht prüfe ich für Sie alle Voraussetzungen für eine schnelle Scheidung. Ich reiche Ihren Scheidungsantrag bei dem für Sie örtlich zuständigen Familiengericht ein und betreue Sie umfassend bei bei Ihrer Scheidung und den damit verbundenen Angelegenheiten.
Ihre Fragen können wir in einer Erstberatung zum Festpreis bei mir besprechen.

Zuständiges Familiengericht (Prüfschema)

Im Scheidungsfalle richtet sich die örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts nach § 122 FamFG. Diese Regelungen lauten:

Ausschließlich zuständig ist in dieser absteigenden Rangfolge:

  1. das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit allen gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
  2. das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit einem Teil der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern bei dem anderen Ehegatten keine gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;
  3. das Gericht, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt gehabt haben, wenn einer der Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit im Bezirk dieses Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
  4. das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
  5. das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
  6. das Amtsgericht Schöneberg in Berlin.

Scheidung Stahnsdorf – Zusammenfassung:

Entscheidend für die örtliche Zuständigkeit Ihrer Ehescheidung ist daher in der Regel zunächst der Aufenthaltsort der minderjährigen Kinder! Leben keine minderjährigen Kinder bei einem Ehegatte, ist das Gericht zuständig, in dem beide Ehegatten zuletzt gewohnt haben, wenn in diesem Bezirk weiterhin wenigstens ein Ehegatte lebt. Fehlt es auch an dieser Voraussetzung, ist der Ort des Antragsgegners maßgeblich.


Kontakt zu Rechtsanwältin Heike-Maria Bretschneider

Schopenhauerstraße 19a (Villa Persius),  14467 Potsdam
E-mail: bretschneider-familienrecht-potsdam@web.de
Tel: 0331- 740 000 77

Faire Trennung – typische Fragestellungen – Erstberatung zum Festpreis

Ich biete Ihnen eine Erstberatung an, in der wir alle rechtlich und wirtschaftlich relevanten Fragen rund um die Trennung konzentriert besprechen.
Rufen Sie mich an. Tel 0331-740 000 77.
Die Trennung vom Ex-Partner – das Getrenntleben von Ehegatten und Lebenspartnern als Scheidungsvoraussetzung – Nachweis der Zerrüttung der Ehe oder Lebenspartnerschaft- das Trennungsjahr bei einvernehmlicher Scheidung Stahnsdorf – die dreijährige Trennungsphase – Härtefallscheidung – was ist im Trennungsfall zu beachten – Trennung mit Kind – Kindesunterhalt bei Trennung – Kindesunterhalt wird nicht bezahlt – Trennungsunterhalt – Trennungsstress mit dem Ex – Zerrüttung – Trennung in der gemeinsamen Wohnung

 

Scheidung Michendorf

Scheidung mit Wohnsitz Michendorf

Scheidung Michendorf: Wohnen Sie und ihre minderjährigen Kinder in 14552 Michendorf oder den Ortsteilen Langerwisch, Fresdorf, Stücken, Wildenbruch und Wilhelmshorst.
Denken Sie über eine schnelle Scheidung nach?

Wussten Sie, dass Sie beim Familiengericht die Scheidung nur wirksam über einen Rechtsanwalt beantragen können? Anders formuliert: Eine Scheidung ohne mindestens einen Anwalt kann es aus gesetzlichen Gründen (§114 FamFG) nicht geben.

Voraussichtlich ist das Familiengericht am Amtsgericht Potsdam für Sie zuständig. In Potsdam finden Sie auch mein Büro.
Entscheidend für die örtliche Zuständigkeit ist in der Regel zunächst der Aufenhaltsort der minderjährigen Kinder!
Diese und andere Fragen rechtlichen Fragen können wir in einer Erstberatung zum Festpreis bei mir ausführlich und zielführend besprechen.


Scheidung beantragen

Nach den gesetzlichen Regeln (§114 FamFG) ist der Scheidungsantrag durch einen zugelassenen Rechtsanwalt beim zuständigen Familiengericht (Amtsgericht) einzureichen.

Meine Aufgaben

Als Anwältin im Familienrecht prüfe ich für Sie alle Voraussetzungen für eine schnelle Scheidung. Ich reiche Ihren Scheidungsantrag bei dem für Sie örtlich zuständigen Familiengericht ein und betreue Sie umfassend bei bei Ihrer Scheidung und den damit verbundenen Angelegenheiten.

Zuständiges Familiengericht (Prüfschema)

Im Scheidungsfalle richtet sich die örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts nach § 122 FamFG. Diese Regelungen lauten:

Ausschließlich zuständig ist in dieser absteigenden Rangfolge:

  1. das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit allen gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
  2. das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit einem Teil der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern bei dem anderen Ehegatten keine gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;
  3. das Gericht, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt gehabt haben, wenn einer der Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit im Bezirk dieses Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
  4. das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
  5. das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
  6. das Amtsgericht Schöneberg in Berlin.

Scheidung Michendorf – Zusammenfassung:

Entscheidend für die örtliche Zuständigkeit Ihrer Ehescheidung ist daher in der Regel zunächst der Aufenthaltsort der minderjährigen Kinder! Leben keine minderjährigen Kinder bei einem Ehegatte, ist das Gericht zuständig, in dem beide Ehegatten zuletzt gewohnt haben, wenn in diesem Bezirk weiterhin wenigstens ein Ehegatte lebt. Fehlt es auch an dieser Voraussetzung, ist der Ort des Antragsgegners maßgeblich.


Kontakt zu Rechtsanwältin Heike-Maria Bretschneider

Schopenhauerstraße 19a (Villa Persius),  14467 Potsdam
E-mail: bretschneider-familienrecht-potsdam@web.de
Tel: 0331- 740 000 77

Faire Trennung – typische Fragestellungen – Erstberatung zum Festpreis

Ich biete Ihnen eine Erstberatung an, in der wir alle rechtlich und wirtschaftlich relevanten Fragen rund um die Trennung konzentriert besprechen.
Rufen Sie mich an. Tel 0331-740 000 77.
Die Trennung vom Ex-Partner – das Getrenntleben von Ehegatten und Lebenspartnern als Scheidungsvoraussetzung – Nachweis der Zerrüttung der Ehe oder Lebenspartnerschaft- das Trennungsjahr bei einvernehmlicher Scheidung Michendorf – die dreijährige Trennungsphase – Härtefallscheidung – was ist im Trennungsfall zu beachten – Trennung mit Kind – Kindesunterhalt bei Trennung – Kindesunterhalt wird nicht bezahlt – Trennungsunterhalt – Trennungsstress mit dem Ex – Zerrüttung – Trennung in der gemeinsamen Wohnung

 

Scheidung Kleinmachnow

Scheidung mit Wohnsitz Kleinmachnow

Scheidung Kleinmachnow: Wohnen Sie und ihre minderjährigen Kinder in Kleinmachnow? Denken Sie über eine schnelle Scheidung nach?

Wussten Sie, dass Sie beim Familiengericht die Scheidung nur wirksam über einen Rechtsanwalt beantragen können?

Voraussichtlich ist das Familiengericht am Amtsgericht Potsdam für Sie zuständig. In Potsdam finden Sie auch mein Büro.
Entscheidend für die örtliche Zuständigkeit ist in der Regel zunächst der Aufenhaltsort der minderjährigen Kinder! Ansonsten gilt:

Scheidung beantragen

Nach den gesetzlichen Regeln (§114 FamFG) ist der Scheidungsantrag durch einen zugelassenen Rechtsanwalt beim zuständigen Familiengericht (Amtsgericht) einzureichen.

Meine Aufgaben

Als Anwältin im Familienrecht prüfe ich für Sie alle Voraussetzungen für eine schnelle Scheidung. Ich reiche Ihren Scheidungsantrag bei dem für Sie örtlich zuständigen Familiengericht ein und betreue Sie umfassend bei bei Ihrer Scheidung und den damit verbundenen Angelegenheiten.

Diese und andere Fragen können wir in einer Erstberatung zum Festpreis bei mir besprechen.

Zuständiges Familiengericht (Prüfschema Scheidung Kleinmachnow)

Im Scheidungsfalle richtet sich die örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts nach § 122 FamFG. Diese Regelungen lauten:

Ausschließlich zuständig ist in dieser absteigenden Rangfolge:

  1. das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit allen gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
  2. das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit einem Teil der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern bei dem anderen Ehegatten keine gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;
  3. das Gericht, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt gehabt haben, wenn einer der Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit im Bezirk dieses Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
  4. das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
  5. das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
  6. das Amtsgericht Schöneberg in Berlin.

Scheidung Kleinmachnow – Zusammenfassung:

Entscheidend für die örtliche Zuständigkeit Ihrer Ehescheidung ist daher in der Regel zunächst der Aufenthaltsort der minderjährigen Kinder! Leben keine minderjährigen Kinder bei einem Ehegatte, ist das Gericht zuständig, in dem beide Ehegatten zuletzt gewohnt haben, wenn in diesem Bezirk weiterhin wenigstens ein Ehegatte lebt. Fehlt es auch an dieser Voraussetzung, ist der Ort des Antragsgegners maßgeblich.


Kontakt zu Rechtsanwältin Heike-Maria Bretschneider

Schopenhauerstraße 19a (Villa Persius),  14467 Potsdam
E-mail: bretschneider-familienrecht-potsdam@web.de
Tel: 0331- 740 000 77

 

Trennung Michendorf

Faire Trennung Michendorf

Wohnen Sie und ihre minderjährigen Kinder in 14552 Michendorf oder in den Ortsteilen Langerwisch, Fresdorf, Stücken, Wildenbruch und Wilhelmshorst und suchen Sie die faire Trennung Michendorf für Ihre Ehe oder Lebenspartnerschaft?

Steht der Entschluss zur Trennung, zur Beendigung der Ehe oder gar zur Scheidung fest? Dann ist eine faire Trennung ein bedeutender und wichtiger erster Schritt in Richtung Zukunft.

Ob es gelingt, das Trennungsjahr als faire Trennung und damit ohne weitere seelische und mentale Verletzungen zu absolvieren? Dies hängt allein von einem kooperativen Umgang beider Ex-Partner ab.

Eine Scheidungs- und Trennungsfolgenvereinbarung kann schon vor einer Scheidung die Weichen in die richtige Richtung stellen. Wie lassen sich Streitigkeiten über den Trennungsunterhalt, den Kindesunterhalt, zum Umgangsrecht oder zu Erziehungsfragen der Kinder eindämmen bzw. beenden?

Faire Trennung Michendorf – Familienrechtliche Beratung – Trennungsunterhalt – Kindesunterhalt

Was ist nun beim Getrenntleben von Ehegatten und Lebenspartnern in der Trennungsphase mit Blick auf eine spätere Scheidung zu beachten:

<strong>Familienrechtliche Fragen rund um die Trennung Michendorf</strong>
<strong>Trennung, Trennungsjahr, dreijähriger Trennungszeitraum - Die Voraussetzungen für eine spätere Scheidung | § 1565-1567 BGB</strong>
Die gesetzlichen Voraussetzung für eine spätere Scheidung lauten:
(§ 1565 BGB – Scheitern der Ehe):

  1. Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.
  2. Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.

(§ 1566 BGB – Vermutung für das Scheitern):

  1. Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt.
  2. Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben.

(§ 1567 BGB – Getrenntleben):

  1. Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.
  2. Ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung der Ehegatten dienen soll, unterbricht oder hemmt die in § 1566 bestimmten Fristen nicht.

Im Regelfall müssen die Ehegatten also mindestens seit einem Jahr getrennt leben bzw. keine häusliche Gemeinschaft mehr führen. (Trennungsjahr).

<strong>Trennungsunterhalt - Unterhalt während der Trennungsphase (Beginn Trennung bis Stichtag Scheidung) | § 1361 BGB</strong>
Der Trennungsunterhalt ist der Unterhaltsanspruch für Eheleute und Lebenspartner während der Trennungsphase. Er ist in
§ 1361 BGB einheitlich geregelt. Der Trennungsunterhalt für „Ex-Eheleute“ und „Ex-Lebenspartner“ ist an jedem Monatsanfang automatisch zu zahlen.
Der Anspruch auf Trennungsunterhalt endet regelmäßig automatisch mit dem Stichtag der Scheidung. Dies gilt, sofern im Rahmen des Scheidungsverfahrens oder mittels einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung keine anderslautenden Vereinbarungen getroffen wurden.
Unterhaltsgläubiger (Berechtigter) ist die  Person, die den Unterhalt geltend macht und die etwas fordert. Unterhaltsschuldner (Verpflichteter) ist die Person, gegen die sich der Unterhaltsanspruch richtet und die etwas schuldet.
§ 1361 BGB Trennungsunterhalt
(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen; für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gilt § 1610a. Ist zwischen den getrennt lebenden Ehegatten ein Scheidungsverfahren rechtshängig, so gehören zum Unterhalt vom Eintritt der Rechtshängigkeit an auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.
(2) Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.
(3) Die Vorschrift des § 1579 Nr. 2 bis 8 über die Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit ist entsprechend anzuwenden.
(4) Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Die Rente ist monatlich im Voraus zu zahlen. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt. § 1360a Abs. 3, 4 und die §§ 1360b, 1605 sind entsprechend anzuwenden.

> Datenstand: 15.08.2017. Aktueller Gesetzestext unter: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1361.html <

<strong>Kindesunterhalt + Kindergeld bei Trennung</strong> <strong>/ Wechselmodell</strong>
Wie regeln sich Kindesunterhalt und der Bezug des staatlichen Kindergeldes im Trennungsfall. Welche Möglichkeiten bestehen, falls der andere Elternteil den Kindesunterhalt nicht oder nicht vollständig leistet. Wie regelt sich der Kindesunterhalt im Wechselmodell? Typische Fragestellungen, die wir im Rahmen meiner anwaltlichen Beratung für Sie klären.
<strong>zuständiges Familiengericht - Trennung Michendorf</strong>
In vielen Fällen ist bei einer späteren Scheidung das Familiengericht am Amtsgericht Potsdam zuständig (Gerichtsstand). In Potsdam habe ich meinen Bürositz und bin von Michendorf aus sehr gut zu erreichen. Weitere Informationen zum Gerichtsstand für Michendorf finden Sie mit diesem Link.


Kontakt zu Rechtsanwältin Heike-Maria Bretschneider

Schopenhauerstraße 19a (Villa Persius),  14467 Potsdam
E-mail: bretschneider-familienrecht-potsdam@web.de
Tel: 0331- 740 000 77

Faire Trennung – typische Fragestellungen – Erstberatung zum Festpreis

Ich biete Ihnen eine Erstberatung an, in der wir alle rechtlich und wirtschaftlich relevanten Fragen rund um die Trennung konzentriert besprechen.
Rufen Sie mich an. Tel 0331-740 000 77.
Die Trennung vom Ex-Partner – das Getrenntleben von Ehegatten und Lebenspartnern als Scheidungsvoraussetzung – Nachweis der Zerrüttung der Ehe oder Lebenspartnerschaft- das Trennungsjahr bei einvernehmlicher Scheidung – die dreijährige Trennungsphase – Härtefallscheidung – was ist im Trennungsfall zu beachten – Trennung mit Kind – Kindesunterhalt bei Trennung – Kindesunterhalt wird nicht bezahlt – Trennungsunterhalt – Trennungsstress mit dem Ex – Zerrüttung – Trennung in der gemeinsamen Wohnung

Faire Trennung Michendorf – Terminvereinbarung Familienanwältin

Telefon: 0331 – 740 000 77

Trennung Stahnsdorf

Faire Trennung Stahnsdorf

Wohnen Sie und ihre minderjährigen Kinder in 14532 Stahnsdorf oder den Ortsteilen Güterfelde, Schenkenhorst, Sputendorf und suchen Sie die faire Trennung Stahnsdorf für ihre Ehe oder Lebenspartnerschaft?

Steht der Entschluss zur Trennung, zur Beendigung der Ehe oder gar zur Scheidung fest? Dann ist eine faire Trennung ein bedeutender und wichtiger erster Schritt in Richtung Zukunft.

Ob es gelingt, das Trennungsjahr als faire Trennung und damit ohne weitere seelische und mentale Verletzungen zu absolvieren? Dies hängt allein von einem kooperativen Umgang beider Ex-Partner ab.

Eine Scheidungs- und Trennungsfolgenvereinbarung kann schon vor einer Scheidung die Weichen in die richtige Richtung stellen. Wie lassen sich Streitigkeiten über den Trennungsunterhalt, den Kindesunterhalt, zum Umgangsrecht oder zu Erziehungsfragen der Kinder eindämmen bzw. beenden?
Diese und andere Fragen können wir in einer Erstberatung zum Festpreis bei mir besprechen.

Faire Trennung Stahnsdorf – Familienrechtliche Beratung – Trennungsunterhalt – Kindesunterhalt

Was ist nun beim Getrenntleben von Ehegatten und Lebenspartnern in der Trennungsphase mit Blick auf eine spätere Scheidung zu beachten:

<strong>Familienrechtliche Fragen rund um die Trennung Stahnsdorf</strong>
<strong>Trennung, Trennungsjahr, dreijähriger Trennungszeitraum - Die Voraussetzungen für eine spätere Scheidung |§ 1565-1567 BGB</strong>
Die gesetzlichen Voraussetzung für eine spätere Scheidung lauten:
(§ 1565 BGB – Scheitern der Ehe):

  1. Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.
  2. Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.

(§ 1566 BGB – Vermutung für das Scheitern):

  1. Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt.
  2. Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben.

(§ 1567 BGB – Getrenntleben):

  1. Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.
  2. Ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung der Ehegatten dienen soll, unterbricht oder hemmt die in § 1566 bestimmten Fristen nicht.

Im Regelfall müssen die Ehegatten also mindestens seit einem Jahr getrennt leben bzw. keine häusliche Gemeinschaft mehr führen. (Trennungsjahr).

<strong>Trennungsunterhalt - Unterhalt während der Trennungsphase (Beginn Trennung bis Stichtag Scheidung) | § 1361 BGB</strong>
Der Trennungsunterhalt ist der Unterhaltsanspruch für Eheleute und Lebenspartner während der Trennungsphase. Er ist in
§ 1361 BGB einheitlich geregelt. Der Trennungsunterhalt für „Ex-Eheleute“ und „Ex-Lebenspartner“ ist an jedem Monatsanfang automatisch zu zahlen.
Der Anspruch auf Trennungsunterhalt endet regelmäßig automatisch mit dem Stichtag der Scheidung. Dies gilt, sofern im Rahmen des Scheidungsverfahrens oder mittels einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung keine anderslautenden Vereinbarungen getroffen wurden.
Unterhaltsgläubiger (Berechtigter) ist die  Person, die den Unterhalt geltend macht und die etwas fordert. Unterhaltsschuldner (Verpflichteter) ist die Person, gegen die sich der Unterhaltsanspruch richtet und die etwas schuldet.
§ 1361 BGB Trennungsunterhalt
(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen; für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gilt § 1610a. Ist zwischen den getrennt lebenden Ehegatten ein Scheidungsverfahren rechtshängig, so gehören zum Unterhalt vom Eintritt der Rechtshängigkeit an auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.
(2) Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.
(3) Die Vorschrift des § 1579 Nr. 2 bis 8 über die Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit ist entsprechend anzuwenden.
(4) Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Die Rente ist monatlich im Voraus zu zahlen. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt. § 1360a Abs. 3, 4 und die §§ 1360b, 1605 sind entsprechend anzuwenden.

> Datenstand: 15.08.2017. Aktueller Gesetzestext unter: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1361.html <

<strong>Kindesunterhalt + Kindergeld bei Trennung</strong> <strong>/ Wechselmodell</strong>
Wie regeln sich Kindesunterhalt und der Bezug des staatlichen Kindergeldes im Trennungsfall. Welche Möglichkeiten bestehen, falls der andere Elternteil den Kindesunterhalt nicht oder nicht vollständig leistet. Wie regelt sich der Kindesunterhalt im Wechselmodell? Typische Fragestellungen, die wir im Rahmen meiner anwaltlichen Beratung für Sie klären.
<strong>Familiengericht - Trennung Stahnsdorf</strong>
In vielen Fällen ist bei einer späteren Scheidung das Familiengericht am Amtsgericht Potsdam zuständig (Gerichtsstand). In Potsdam habe ich meinen Bürositz und bin von Stahnsdorf aus sehr gut zu erreichen. Weitere Informationen zum Gerichtsstand für Stahnsdorf finden Sie mit diesem Link.


Kontakt zu Rechtsanwältin Heike-Maria Bretschneider

Schopenhauerstraße 19a (Villa Persius),  14467 Potsdam
E-mail: bretschneider-familienrecht-potsdam@web.de
Tel: 0331- 740 000 77

Faire Trennung – typische Fragestellungen – Erstberatung zum Festpreis

Ich biete Ihnen eine Erstberatung zum Festpreis an, in der wir alle rechtlich und wirtschaftlich relevanten Fragen rund um die Trennung konzentriert besprechen.
Rufen Sie mich an. Tel 0331-740 000 77.
Die Trennung vom Ex-Partner – das Getrenntleben von Ehegatten und Lebenspartnern als Scheidungsvoraussetzung – Nachweis der Zerrüttung der Ehe oder Lebenspartnerschaft- das Trennungsjahr bei einvernehmlicher Scheidung – die dreijährige Trennungsphase – Härtefallscheidung – was ist im Trennungsfall zu beachten – Trennung mit Kind – Kindesunterhalt bei Trennung – Kindesunterhalt wird nicht bezahlt – Trennungsunterhalt – Trennungsstress mit dem Ex – Zerrüttung – Trennung in der gemeinsamen Wohnung –

Faire Trennung Stahnsdorf – Terminvereinbarung – Familienanwältin Bretschneider

Telefon: 0331 – 740 000 77

Trennung Kleinmachnow

Faire Trennung Kleinmachnow

Wohnen Sie und ihre minderjährigen Kinder in 14532 Kleinmachnow und suchen Sie die faire Trennung in Kleinmachnow für ihre Ehe oder Lebenspartnerschaft?

Steht der Entschluss zur Trennung, zur Beendigung der Ehe oder gar zur Scheidung fest? Dann ist eine faire Trennung ein bedeutender und wichtiger erster Schritt in Richtung Zukunft.

Für eine Scheidung in Kleinmachnow wäre voraussichtlich das Familiengericht in Potsdam zuständig, in dessen Nähe ich mein Büro betreibe.


Ob es gelingt, das Trennungsjahr als faire Trennung und damit ohne weitere seelische und mentale Verletzungen zu absolvieren? Dies hängt allein von einem kooperativen Umgang beider Ex-Partner ab.

Eine Scheidungs- und Trennungsfolgenvereinbarung kann schon vor einer Scheidung die Weichen in die richtige Richtung stellen. Wie lassen sich Streitigkeiten über den Trennungsunterhalt, den Kindesunterhalt, zum Umgangsrecht oder zu Erziehungsfragen der Kinder eindämmen bzw. beenden?
Diese und andere Fragen können wir in einer Erstberatung zum Festpreis bei mir besprechen.


Faire Trennung Kleinmachnow – Familienrechtliche Beratung – Trennungsunterhalt – Kindesunterhalt

Was ist nun beim Getrenntleben von Ehegatten und Lebenspartnern in der Trennungsphase mit Blick auf eine spätere Scheidung zu beachten:

<strong>Familienrechtliche Fragen rund um die Trennung Kleinmachnow</strong>
<strong>Trennung, Trennungsjahr, dreijähriger Trennungszeitraum - Die Voraussetzungen für eine spätere Scheidung |§ 1565-1567 BGB</strong>
Die gesetzlichen Voraussetzung für eine spätere Scheidung lauten:
(§ 1565 BGB – Scheitern der Ehe):

  1. Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.
  2. Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.

(§ 1566 BGB – Vermutung für das Scheitern):

  1. Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt.
  2. Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben.

(§ 1567 BGB – Getrenntleben):

  1. Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.
  2. Ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung der Ehegatten dienen soll, unterbricht oder hemmt die in § 1566 bestimmten Fristen nicht.

Für eine wirksame Scheidung Kleinmachow müssen die Ehegatten also im Regelfall mindestens seit einem Jahr getrennt leben bzw. keine häusliche Gemeinschaft mehr führen. (Trennungsjahr).

<strong>Trennungsunterhalt - Unterhalt während der Trennungsphase (Beginn Trennung bis Stichtag Scheidung) | § 1361 BGB</strong>
Der Trennungsunterhalt ist der Unterhaltsanspruch für Eheleute und Lebenspartner während der Trennungsphase. Er ist in
§ 1361 BGB einheitlich geregelt. Der Trennungsunterhalt für „Ex-Eheleute“ und „Ex-Lebenspartner“ ist an jedem Monatsanfang automatisch zu zahlen.
Der Anspruch auf Trennungsunterhalt endet regelmäßig automatisch mit dem Stichtag der Scheidung. Dies gilt, sofern im Rahmen des Scheidungsverfahrens oder mittels einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung keine anderslautenden Vereinbarungen getroffen wurden.
Unterhaltsgläubiger (Berechtigter) ist die  Person, die den Unterhalt geltend macht und die etwas fordert. Unterhaltsschuldner (Verpflichteter) ist die Person, gegen die sich der Unterhaltsanspruch richtet und die etwas schuldet.
§ 1361 BGB Trennungsunterhalt
(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen; für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gilt § 1610a. Ist zwischen den getrennt lebenden Ehegatten ein Scheidungsverfahren rechtshängig, so gehören zum Unterhalt vom Eintritt der Rechtshängigkeit an auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.
(2) Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.
(3) Die Vorschrift des § 1579 Nr. 2 bis 8 über die Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit ist entsprechend anzuwenden.
(4) Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Die Rente ist monatlich im Voraus zu zahlen. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt. § 1360a Abs. 3, 4 und die §§ 1360b, 1605 sind entsprechend anzuwenden.

> Datenstand: 15.08.2017. Aktueller Gesetzestext unter: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1361.html <

<strong>Kindesunterhalt + Kindergeld bei Trennung</strong> Kleinmachnow <strong>/ Wechselmodell</strong>
Wie regeln sich Kindesunterhalt und der Bezug des staatlichen Kindergeldes im Trennungsfall. Welche Möglichkeiten bestehen, falls der andere Elternteil den Kindesunterhalt nicht oder nicht vollständig leistet. Wie regelt sich der Kindesunterhalt im Wechselmodell? Typische Fragestellungen, die wir im Rahmen meiner anwaltlichen Beratung für Sie klären.
<strong>Familiengericht - Trennung Kleinmachnow</strong>
In vielen Fällen ist bei einer späteren Scheidung das Familiengericht am Amtsgericht Potsdam zuständig (Gerichtsstand). In Potsdam habe ich meinen Bürositz und bin für Sie sehr gut zu erreichen. Weitere Informationen zum Gerichtsstand für Kleinmachnow finden Sie mit diesem Link.


Kontakt zu Rechtsanwältin Heike-Maria Bretschneider

Schopenhauerstraße 19a (Villa Persius),  14467 Potsdam
E-mail: bretschneider-familienrecht-potsdam@web.de
Tel: 0331- 740 000 77

Faire Trennung – typische Fragestellungen – Erstberatung zum Festpreis

Ich biete Ihnen eine Erstberatung an, in der wir alle rechtlich und wirtschaftlich relevanten Fragen rund um die Trennung konzentriert besprechen.
Rufen Sie mich an. Tel 0331-740 000 77.
Die Trennung vom Ex-Partner – das Getrenntleben von Ehegatten und Lebenspartnern als Scheidungsvoraussetzung – Nachweis der Zerrüttung der Ehe oder Lebenspartnerschaft- das Trennungsjahr bei einvernehmlicher Scheidung – die dreijährige Trennungsphase – Härtefallscheidung – was ist im Trennungsfall zu beachten – Trennung mit Kind – Kindesunterhalt bei Trennung – Kindesunterhalt wird nicht bezahlt – Trennungsunterhalt – Trennungsstress mit dem Ex – Zerrüttung – Trennung in der gemeinsamen Wohnung

Faire Trennung Kleinmachnow – Terminvereinbarung

Telefon: 0331 – 740 000 77

Trennung Werder

Faire Trennung Werder a.d. Havel

Wohnen Sie und ihre minderjährigen Kinder in 14542 Werder an der Havel oder den zugehörigen Ortsteilen Bliesendorf, Derwitz, Glindow, Kemnitz, Petzow, Phöben, Plötzin oder Töplitz.

Suchen Sie die faire Trennung Werder für Ihre Ehe oder Lebenspartnerschaft?
Steht vielleicht schon der Entschluß zur Beendigung der Ehe oder gar zur Scheidung fest?

Dann ist eine faire Trennung ein bedeutender und wichtiger erster Schritt in Richtung Zukunft.
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Für eine Scheidung in Werder wäre voraussichtlich das Familiengericht in Potsdam zuständig in dessen unmittelbarer Nähe ich mein Büro führe.

Ob es gelingt, das Trennungsjahr als faire Trennung und damit ohne weitere seelische und mentale Verletzungen zu absolvieren? Dies hängt allein von einem kooperativen Umgang beider Ex-Partner ab.

Eine Scheidungs- und Trennungsfolgenvereinbarung kann schon vor einer Scheidung die Weichen in die richtige Richtung stellen. Wie lassen sich Streitigkeiten über den Trennungsunterhalt, den Kindesunterhalt, zum Umgangsrecht oder zu Erziehungsfragen der Kinder eindämmen bzw. beenden?


Faire Trennung Werder – Familienrechtliche Beratung – Trennungsunterhalt – Kindesunterhalt

Was ist nun beim Getrenntleben von Ehegatten und Lebenspartnern in der Trennungsphase mit Blick auf eine spätere Scheidung zu beachten:

<strong>Familienrechtliche Fragen rund um die Trennung Werder</strong>
<strong>Trennung, Trennungsjahr, dreijähriger Trennungszeitraum - Die Voraussetzungen für eine spätere Scheidung |§ 1565-1567 BGB</strong>
Die gesetzlichen Voraussetzung für eine spätere Scheidung lauten:
(§ 1565 BGB – Scheitern der Ehe):

  1. Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.
  2. Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.

(§ 1566 BGB – Vermutung für das Scheitern):

  1. Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt.
  2. Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben.

(§ 1567 BGB – Getrenntleben):

  1. Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.
  2. Ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung der Ehegatten dienen soll, unterbricht oder hemmt die in § 1566 bestimmten Fristen nicht.

Im Regelfall müssen die Ehegatten also mindestens seit einem Jahr getrennt leben bzw. keine häusliche Gemeinschaft mehr führen. (Trennungsjahr).

<strong>Trennungsunterhalt - Unterhalt während der Trennungsphase (Beginn Trennung bis Stichtag Scheidung) | § 1361 BGB</strong>
Der Trennungsunterhalt ist der Unterhaltsanspruch für Eheleute und Lebenspartner während der Trennungsphase. Er ist in
§ 1361 BGB einheitlich geregelt. Der Trennungsunterhalt für „Ex-Eheleute“ und „Ex-Lebenspartner“ ist an jedem Monatsanfang automatisch zu zahlen.
Der Anspruch auf Trennungsunterhalt endet regelmäßig automatisch mit dem Stichtag der Scheidung. Dies gilt, sofern im Rahmen des Scheidungsverfahrens oder mittels einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung keine anderslautenden Vereinbarungen getroffen wurden.
Unterhaltsgläubiger (Berechtigter) ist die  Person, die den Unterhalt geltend macht und die etwas fordert. Unterhaltsschuldner (Verpflichteter) ist die Person, gegen die sich der Unterhaltsanspruch richtet und die etwas schuldet.
§ 1361 BGB Trennungsunterhalt
(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen; für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gilt § 1610a. Ist zwischen den getrennt lebenden Ehegatten ein Scheidungsverfahren rechtshängig, so gehören zum Unterhalt vom Eintritt der Rechtshängigkeit an auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.
(2) Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.
(3) Die Vorschrift des § 1579 Nr. 2 bis 8 über die Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit ist entsprechend anzuwenden.
(4) Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Die Rente ist monatlich im Voraus zu zahlen. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt. § 1360a Abs. 3, 4 und die §§ 1360b, 1605 sind entsprechend anzuwenden.

> Datenstand: 15.08.2017. Aktueller Gesetzestext unter: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1361.html <

<strong>Kindesunterhalt + Kindergeld bei Trennung</strong> <strong>/ Wechselmodell</strong>
Wie regeln sich Kindesunterhalt und der Bezug des staatlichen Kindergeldes im Trennungsfall. Welche Möglichkeiten bestehen, falls der andere Elternteil den Kindesunterhalt nicht oder nicht vollständig leistet. Wie regelt sich der Kindesunterhalt im Wechselmodell? Typische Fragestellungen, die wir im Rahmen meiner anwaltlichen Beratung für Sie klären.
<strong>Familiengericht - Trennung Werder a.d. Havel</strong>
In vielen Fällen ist bei einer späteren Scheidung das Familiengericht am Amtsgericht Potsdam zuständig (Gerichtsstand). In Potsdam habe ich meinen Bürositz und bin für Sie sehr gut zu erreichen. Weitere Informationen zum Gerichtsstand für Werder an der Havel finden Sie mit diesem Link.


Kontakt zu Rechtsanwältin Heike-Maria Bretschneider

Schopenhauerstraße 19a (Villa Persius),  14467 Potsdam
E-mail: bretschneider-familienrecht-potsdam@web.de
Tel: 0331- 740 000 77

Faire Trennung – typische Fragestellungen – Erstberatung zum Festpreis

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Faire Trennung Werder a.d. Havel – Terminvereinbarung

Tel. 0331- 7400 0077 – Kompetente Erstberatung bei Familienrechtsanwältin

Scheidung Werder

Scheidung mit Wohnsitz Werder (Havel)

Scheidung Werder: Wohnen Sie und ihre minderjährigen Kinder in 14542 Werder an der Havel oder den zugehörigen Ortsteilen Bliesendorf, Derwitz, Glindow, Kemnitz, Petzow, Phöben, Plötzin oder Töplitz?
Denken Sie über eine schnelle Scheidung nach?

Wussten Sie, dass Sie beim Familiengericht die Scheidung nur wirksam über einen Rechtsanwalt beantragen können? Anders formuliert: Eine Scheidung ohne mindestens einen Anwalt kann es aus gesetzlichen Gründen (§114 FamFG) nicht geben.

Voraussichtlich ist das Familiengericht am Amtsgericht Potsdam für Sie zuständig. In Potsdam finden Sie auch mein Büro.
Entscheidend für die örtliche Zuständigkeit ist in der Regel zunächst der Aufenhaltsort der minderjährigen Kinder! Ansonsten gilt:

Scheidung für Werder beantragen

Nach den gesetzlichen Regeln (§114 FamFG) ist der Scheidungsantrag durch einen zugelassenen Rechtsanwalt beim zuständigen Familiengericht (Amtsgericht Potsdam) einzureichen.

Scheidungsanwalt Werder – Aufgaben:

Als Anwältin im Familienrecht prüfe ich für Sie alle Voraussetzungen für eine schnelle Scheidung. Ich reiche Ihren Scheidungsantrag bei dem für Sie örtlich zuständigen Familiengericht ein und betreue Sie umfassend bei bei Ihrer Scheidung und den damit verbundenen Angelegenheiten.

Zuständiges Familiengericht (Prüfschema § 122 FamFG)

Im Scheidungsfalle richtet sich die örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts nach § 122 FamFG. Diese Regelungen lauten:

Ausschließlich zuständig ist in dieser absteigenden Rangfolge:

  1. das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit allen gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
  2. das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit einem Teil der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern bei dem anderen Ehegatten keine gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;
  3. das Gericht, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt gehabt haben, wenn einer der Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit im Bezirk dieses Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
  4. das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
  5. das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
  6. das Amtsgericht Schöneberg in Berlin.

Scheidung Werder – Zusammenfassung:

Entscheidend für die örtliche Zuständigkeit Ihrer Ehescheidung ist daher in der Regel zunächst der Aufenthaltsort der minderjährigen Kinder! Leben keine minderjährigen Kinder bei einem Ehegatte, ist das Gericht zuständig, in dem beide Ehegatten zuletzt gewohnt haben, wenn in diesem Bezirk weiterhin wenigstens ein Ehegatte lebt. Fehlt es auch an dieser Voraussetzung, ist der Ort des Antragsgegners maßgeblich.