Steht der Entschluss zur Beendigung der Ehe, zurTrennung oder gar zur Scheidung fest? Dann ist eine faire Trennung ein bedeutender und wichtiger Schritt in Richtung Zukunft.
Ob es gelingt, das Trennungsjahr fair und damit ohne weitere seelische und mentale Verletzungen zu absolvieren? Dies hängt allein von einem kooperativen Umgang beider Ex-Partner ab.
Mit der Trennung ist häufig ein materieller und ideeller Statusverlust verbunden. Eine fragile Übergangsphase.
Auf der wirtschaftlich-rechtlichen Ebene wäre eigentlich eine Kooperation der Ex-Partner zur sinnstiftenden Auflösung der wirtschaftlichen Verflechtung und hinsichtlich der Betreuung der Kinder geboten.
Leider erlebe ich es aber immer wieder, dass sich die Ex-Partner durch überzogene materielle Forderungen oder einen Rosenkrieg mit Vorwürfen und Schuldzuweisungen zwecks eigener psychologischen Bewältigung gegenseitig blockieren.
Im schlimmsten Fall werden sogar die Kinder instrumentalisiert.
Eine Scheidungs- und Trennungsfolgenvereinbarung schon vor einer Scheidung die Weichen in die richtige Richtung stellen – und die Situation merklich entspannen.
Wie lassen sich Streitigkeiten über den Trennungsunterhalt, den Kindesunterhalt, zum Umgangsrecht oder zu Erziehungsfragen der Kinder eindämmen bzw. beenden? Wir sprechen darüber.
Faire Trennung – gut vorbereitet durch familienrechtliche Erstberatung
Was ist nun beim Getrenntleben von Ehegatten und Lebenspartnern in der Trennungsphase mit Blick auf eine spätere Scheidung zu beachten:
Familienrechtliche Fragen rund um die Trennung
Trennung, Trennungsjahr, dreijähriger Trennungszeitraum - Die Voraussetzungen für eine spätere Scheidung | § 1565-1567 BGB
Die gesetzlichen Voraussetzung für eine spätere Scheidung lauten:
(§ 1565 BGB – Scheitern der Ehe): - Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.
- Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.
(§ 1566 BGB – Vermutung für das Scheitern):
- Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt.
- Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben.
(§ 1567 BGB – Getrenntleben):
- Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.
- Ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung der Ehegatten dienen soll, unterbricht oder hemmt die in § 1566 bestimmten Fristen nicht.
Im Regelfall müssen die Ehegatten also mindestens seit einem Jahr getrennt leben bzw. keine häusliche Gemeinschaft mehr führen. (Trennungsjahr).
Trennungsunterhalt - Unterhalt während der Trennungsphase (Beginn Trennung bis Stichtag Scheidung) | § 1361 BGB
Der Trennungsunterhalt ist der Unterhaltsanspruch für Eheleute und Lebenspartner während der Trennungsphase. Er ist in
§ 1361 BGB einheitlich geregelt. Der Trennungsunterhalt für „Ex-Eheleute“ und „Ex-Lebenspartner“ ist an jedem Monatsanfang automatisch zu zahlen.
Der Anspruch auf Trennungsunterhalt endet regelmäßig automatisch mit dem Stichtag der Scheidung. Dies gilt, sofern im Rahmen des Scheidungsverfahrens oder mittels einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung keine anderslautenden Vereinbarungen getroffen wurden.
Unterhaltsgläubiger (Berechtigter) ist die Person, die den Unterhalt geltend macht und die etwas fordert.
Unterhaltsschuldner (Verpflichteter) ist die Person, gegen die sich der Unterhaltsanspruch richtet und die etwas schuldet.
§ 1361 BGB Trennungsunterhalt
(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen; für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gilt § 1610a. Ist zwischen den getrennt lebenden Ehegatten ein Scheidungsverfahren rechtshängig, so gehören zum Unterhalt vom Eintritt der Rechtshängigkeit an auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.
(2) Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.
(3) Die Vorschrift des § 1579 Nr. 2 bis 8 über die Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit ist entsprechend anzuwenden.
(4) Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Die Rente ist monatlich im Voraus zu zahlen. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt. § 1360a Abs. 3, 4 und die §§ 1360b, 1605 sind entsprechend anzuwenden.
> Datenstand: 15.08.2017. Aktueller Gesetzestext unter: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1361.html <
Kindesunterhalt + Kindergeld bei Trennung / Wechselmodell
Wie regeln sich Kindesunterhalt und der Bezug des staatlichen Kindergeldes im Trennungsfall. Welche Möglichkeiten bestehen, falls der andere Elternteil den Kindesunterhalt nicht oder nicht vollständig leistet. Wie regelt sich der Kindesunterhalt im Wechselmodell – …Text folgt – Artikel wird später ergänzt
Kontakt zu Rechtsanwältin Bretschneider
Heike-Maria Bretschneider
Schopenhauerstraße 19a (Villa Persius), 14467 Potsdam
E-mail: bretschneider-familienrecht-potsdam@web.de
☎ Terminvereinbarung Tel. 0331 74000077
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