Familiengericht § 122 FamFG

Das zuständige Familiengericht § 122 FamFG

Welches Familiengericht ist zuständig?

Entscheidend für die örtliche Zuständigkeit ist zunächst der Aufenhaltsort der minderjährigen Kinder!
In der Regel richtet sich die örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts (Amtsgericht) nach § 122 FamFG.

Die Familiengericht werden manchmal landläufig auch als Abteilung oder Kammer für Familiensachen bezeichnet.

Die Ortsliste (regionale Zuständigkeit nach Orten) der jeweiligen Familiengerichte finden Sie mit diesem Link Ortsliste Familiengerichte.
Für den gewöhnlichen Aufenthaltsort Stahnsdorf ist das Familiengericht am Amtsgericht Potsdam zuständig.

Prüfschema zur Ermittlung des zuständigen Gerichts (in dieser absteigenden Rangfolge): >> Ausschließlich zuständig ist:

  1. das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit allen gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat
  2. das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit einem Teil der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern bei dem anderen Ehegatten keine gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben
  3. das Gericht, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt gehabt haben, wenn ein Ehegatte bei Eintritt der Rechtshängigkeit im Bezirk dieses Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat
  4. das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat
  5. das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat
  6. das Amtsgericht Schöneberg in Berlin.

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Rechtsanwältin im Familienrecht – Heike Maria Bretschneider