Familienrecht – Gesetze – Paragraphen – Scheidungsrecht

Das Familienrecht: Gesetze und Paragraphen rund um das Scheidungsrecht


§ 1360 BGB – Verpflichtung zum Familienunterhalt

Verpflichtung zum Familienunterhalt
Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts.

Datenstand des § 1360 BGB: 23.05.2017

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§ 1361 BGB – Unterhalt bei Getrenntleben

Unterhalt bei Getrenntleben
(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen; für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gilt § 1610a. Ist zwischen den getrennt lebenden Ehegatten ein Scheidungsverfahren rechtshängig, so gehören zum Unterhalt vom Eintritt der Rechtshängigkeit an auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.

(2) Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.
(3) Die Vorschrift des § 1579 Nr. 2 bis 8 über die Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit ist entsprechend anzuwenden.
(4) Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Die Rente ist monatlich im Voraus zu zahlen. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt. § 1360a Abs. 3, 4 und die §§ 1360b, 1605 sind entsprechend anzuwenden.

Datenstand des § 1361 BGB: 23.05.2017

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§ 23 EStGPrivate Veräußerungsgeschäfte

Aufgrund häufiger Änderungen im Steuerrecht veröffentliche ich den § 23 EStG hier nicht. Nutzen Sie für die aktuelle Fassung den den untenstehenden Link zum § 23 EStG.
Spekulationssteuer vermeiden:
Im Zusammenhang mit einer im Eigentum stehenden Immobilie bzw. von Grundbesitz sollten Sie die in § 23 EStG genannten Fristen prüfen. Dies gilt insbesondere, wenn Sie diese Immobilie verkaufen oder im Zusammenhang mit einem Auszug an den anderen (Ex)Ehepartner übertragen wollen.
Da die Fristen ggf. an den Auszugstermin des einen Ehepartners aus der Immobilie gebunden sind,
ist es aus steuerlicher Sicht vor Auszug immer geboten, den Steuerberater hinsichtlich der konkreten Fristberechnung zu konsultieren (Vermeidung Spekulationssteuer).
Aus der Verletzung der in § 23 EStG genannten Fristen kann für Sie
eine (meist unerwartete) steuerliche Belastung resultieren, die Sie aber bei Beachtung der Fristen im Vorfeld noch in der Hand haben.