Unterhaltsansprüche

Kindesunterhalt

Unterhaltsansprüche des Kindes, laufenden Unterhalt für das Kind berechnen und einfordern; Unterhaltsvorschuss für Kinder

Der Familienunterhalt – Unterhaltsanspüche der intakten Familie:

  • Familienunterhalt ist der Unterhalt während des Fortbestandes der Familiengemeinschaft (also vor Trennung und Scheidung).
  • Solange die Ehegatten und ihre Kinder (minderjährige Kinder oder in der Berufsausbildung befindlich) noch in einer Familiengemeinschaft zusammenleben gelten die Regeln des Familienunterhalt § 1360 BGB. Während dieser Zeit entstehen normalerweise keine unterhaltsrechtlichen Konflikte.
  • Beide Ehegatten trifft die gegenseitige Verpflichtung, durch ihre Arbeit oder den Einsatz von Vermögen die Familie zu unterhalten (angemessen, keine Luxusverpflichtung)
  • Häufig kommt der eine (arbeitende) Ehegatte seiner Unterhaltsverpflichtung durch die Bereitstellung von Geld nach – der sogenannte Barunterhalt (§ 1360 Satz 1 BGB).
  • Häufig kommt der andere Ehegatte seiner Verpflichtung zur Unterhaltsleistung dadurch nach, dass dieser insgesamt den Haushalt führt und ggf. die Kinder betreut – der sogenannte Naturalunterhalt (§ 1360 Satz 2 BGB).
  • Gehören unterhaltsanspruchsberechtigte Kinder zur Familie, haben diese Kinder gegen beide Elternteile einen Anspruch auf angemessenen Kindesunterhalt (§§ 1601 ff BGB).

Der Trennungsunterhalt – Unterhaltsansprüche während der Trennungsphase bis zur Scheidung:

Der Unterhaltsanspruch für Eheleute und Lebenspartner während der Trennungsphase bis zum Stichtag der Scheidung ist in § 1361 BGB einheitlich geregelt. Weitere Informationen folgen zu einem späteren Zeitpunkt.

Nachehelicher Unterhalt – Unterhaltsansprüche nach der Ehe (nach der Scheidung):

Der Unterhalt nach der Scheidung – also für die Zeiträume ab dem gerichtlichen Scheidungstermin – ist nicht einheitlich geregelt. Nachehelicher Unterhalt wird nach der Scheidung wird nur noch in den acht Fallkonstellationen der Paragraphen § 1570 bis § 1576 BGB geschuldet.

Betreuungsunterhalt - Unterhalt wegen Betreuung gemeinschaftlicher Kinder - § 1570 BGB
Text folgt
Rechtsrat zum Betreuungsunterhalt – Unterhalt wegen Betreuung gemeinschaftlicher Kinder unter Tel. 0331-740 000 77.
Unterhalt wegen Alters - § 1571 BGB
Text folgt
Rechtsrat – Unterhalt wegen Alters unter Tel. 0331-740 000 77.
Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen - § 1572 BGB
Text folgt
Rechtsrat – Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen unter Tel. 0331-740 000 77.
Unterhalt bis zur Erlangung einer angemessenen Erwerbstätigkeit - § 1573 Abs.1 BGB
Text folgt
Rechtsrat – Unterhalt bis zur Erlangung einer angemessenen Erwerbstätigkeit unter Tel. 0331-740 000 77.
Aufstockungsunterhalt - § 1573 Abs.2 BGB
Text folgt
Rechtsrat – Aufstockungsunterhalt unter Tel. 0331-740 000 77.
Unterhalt wegen Wegfall einer nicht nachhaltig gesicherten Erwerbstätigkeit - § 1573 Abs.4 BGB
Text folgt
Rechtsrat – 1573 Abs.4 BGB  unter Tel. 0331-740 000 77.
Ausbildungsunterhalt - § 1575 BGB
Text folgt
Rechtsrat – Ausbildungsunterhalt unter Tel. 0331-740 000 77.
Billigkeitsunterhalt - § 1576 BGB
Text folgt
Rechtsrat – Billigkeitsunterhalt unter Tel. 0331-740 000 77.

Unterhaltsgläubiger

(Berechtigter) ist die  Person, die den Unterhalt geltend macht, die also einen Betrag fordert.
Für den Unterhaltsgläubiger (der einen Anspruch auf Unterhalt gegenüber dem Unterhaltsschuldner hat) ermittele ich die Höhe des Unterhaltes und stelle diesen Unterhaltsanspruch nach Mandantenweisung zur Zahlung fällig (Unterhaltsansprüche einfordern).

Unterhaltsschuldner

(Verpflichteter) ist die Person, gegen die sich der Unterhaltsanspruch richtet; die also einen Betrag schuldet. Für den zahlungspflichtigen Unterhaltsschuldner berechne ich die Höhe des geschuldeten Unterhalts (geschuldeter Unterhalt).
Überhöhte Ansprüche werden in Abstimmung mit dem Mandanten zurückgewiesen oder zeitlich befristet und abgeschmolzen; eventuelle Unterhaltsschulden werden zeitlich reguliert (Unterhaltsansprüche regeln).

Ehegattenunterhalt, Unterhalt des Lebenspartners

Trennungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt

Elternunterhalt

Rückforderung des Sozialhilfeträgers, Eltern im Heim